§ 1
Name und Sitz
I.
Der am 31.10.2008 gegründete Sportverein führt ab 31.10.2008 den Namen
„TRIATHLON Gera“ e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in
Gera.
II.
Er ist seit dem 18.11.2008 unter der Nummer VR1368 im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Gera eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
I.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breiten-, Freizeit-
und Leistungssports in der Stadt Gera und darüber hinaus.
II.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a)
Im Sinne der Gemeinnützigkeit Körperkultur und Sport zu entwickeln und
zu
fördern.
b)
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
c)
Die gezielte Förderung und Schulung von Talenten insbesondere der
Jugend.
d)
Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Fachfunktionären.
III.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
V.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
I.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II.
Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den
Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht
verpflichtet.
III.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als
Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Mitglieder sind Kinder.
IV.
Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins
uneingeschränkt an.
V.
Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person
werden, die nicht Mitglied des TRIATHLON Gera e. V. ist. Sie können an
Beratungen, Tagungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss
des
Mitgliedes oder Auflösung des
Vereins.
II.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
III.
Die Mitgliedschaft kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand
beendet werden,
a)
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Missachtung von
Anordnungen der Organe des
Vereins,
b)
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen
für eine Zeit von mindestens 3
Monaten in Rückstand gekommen ist,
c)
wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins
durch Äußerungen und
Handlungen herabsetzt,
d)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
IV.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Von der Mitteilung des
Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des
Betroffenen.
V.
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend
gemacht und begründet werden.
§ 6 Rechte und
Pflichten des Mitglieds
I.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
II.
Alle Mitglieder haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Stimm-
und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereinsämter soweit in
der Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist.
III.
Die Ausübung des Mitgliedrechts kann nicht übertragen werden.
IV.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee des Vereins nach besten Kräften
zu fördern und seine Ziele zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll
so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
I.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren
verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten
Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
II.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
befreit.
III.
Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise
erlassen.
IV.
Die Mitgliedsbeiträge sind quartalweise im Voraus zu bezahlen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus oder wird es ausgeschlossen, so werden gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
Mitglieder, die im laufenden
Jahr beitreten, haben ab dem Beitrittsmonat Beitrag zu entrichten.
Kosten für Rücklastschriften
sind durch das jeweilige Mitglied zu tragen.
§ 8 Vereinsorgane
I.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
II.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
III.
Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc- Kommissionen
bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§
9 Der Vorstand
I.
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart.
II.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines
seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter
bestimmen.
III.
Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters müssen das
18. Lebensjahr vollendet haben.
IV.
Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
V.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er
folgende Aufgaben:
·
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
·
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
·
Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des
Jahresabschlusses;
·
Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den
Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. III;
·
Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
VI.
Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich
mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen
ein.
VII.
Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von
2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
§
10 Die Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt
insbesondere:
·
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
·
die Entlastung des Vorstandes;
·
die Genehmigung des Haushaltes;
·
die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der/des Kassenprüfer/s;
·
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
·
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach §9
Absatz 2;
·
die Wahl der/des Kassenprüfer/s;
·
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
·
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
·
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
II.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
III.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier
Wochen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Schreiben an alle Mitglieder.
IV.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe
der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse
des Vereins liegt.
V.
Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese
müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen
sein und den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden.
Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
VI.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur verhandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung beschließt (2/3 Mehrheit), dass diese als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
bedarf der Einstimmigkeit.
VII.
Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen
Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert so
bestimmt die Mitgliederversammlung einem Versammlungsleiter/ in mit einfacher
Mehrheit der Stimmen.
VIII.
Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese
schriftlich und geheim erfolgen.
IX.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung
ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung
des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
X.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von
der/dem Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu
unterzeichnen.
§ 11 Stimmrecht und
Wählbarkeit
I.
Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen
kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
II.
In die Organe des Vorstandes gewählt werden können alle Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Kassenprüfung
I.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr mind.
eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes
sein darf. Wiederwahl ist zulässig.
II.
Die Kassenprüfer(in)/der Kassenprüfer prüft/prüfen die Kasse des
Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch
und erstattet dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht.
III.
Ein Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwartes und
des Vorstandes.
§
13 Auflösung des Vereins
II.
Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke vorhandene Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt an die Stadt Gera, die es ausschließlich
und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden
hat.
Gera,
31.10.2008
Satzung
geändert laut Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.11.2008
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